Cookie-Richtlinie - Deutscher Markt

Version 2 vom 14. August 2026

Hinweis: Dieses Dokument enthält die deutsche Übersetzung von Part One: Cookie Policy for Publication der bereitgestellten englischen Quelldatei. Part Two enthält Formulierungen für die Einwilligungsoberfläche sowie technische Implementierungsanweisungen und ist laut Quelldokument nicht zur Veröffentlichung auf der Website in dieser Form bestimmt.

1. Verantwortliche Stellen und Kontaktstelle

Für den Betrieb von parkpalet.com und des deutschsprachigen Bereichs der Website sind zwei gemeinsam handelnde Unternehmen verantwortlich: Navlungo Lojistik ve Teknoloji A.Ş. mit Sitz in Istanbul, Türkei, und Navlungo GmbH i. G. (in Gründung), eine nach deutschem Recht in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit eingetragener Anschrift Kreuzberger Ring 24, 65205 Wiesbaden, Deutschland. Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Fassung war die Eintragung in das Handelsregister beim Registergericht noch nicht abgeschlossen, sodass weder Registernummer noch Registergericht noch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden können. Diese Angaben werden am Tag der Eintragung ergänzt; zugleich entfällt der Zusatz „i. G.“. Kein Feld dieses Abschnitts darf anstelle der tatsächlichen Angaben mit einer Beschreibung dieses Zwischenstands ausgefüllt werden. Fragen zu Cookies und vergleichbaren Technologien können an info@navlungo.com, telefonisch unter +49 2102 7392398 oder an info@parkpalet.com gerichtet werden.

Die vollständige Identifizierung der Verantwortlichen, der wesentliche Inhalt ihrer Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO, die Rechte betroffener Personen und die für Datenübermittlungen eingesetzten Garantien sind in der Datenschutzerklärung dargestellt und werden hier nicht wiederholt. Dieses Dokument behandelt einen Gegenstand: welche Informationen auf dem Endgerät eines Besuchers gespeichert oder von diesem ausgelesen werden und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.

2. Rechtlicher Rahmen für Endeinrichtungen

2.1 Die Einwilligungsregel des § 25 Abs. 1 TDDDG

Storing information in the terminal equipment of an end user, and gaining access to information already stored there, is lawful under § 25(1) of the Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) only where the end user has consented on the basis of clear and comprehensive information, and only where the consent obtained meets the standard of Regulation (EU) 2016/679 (GDPR). Two consequences follow. Consent must be freely given, specific, informed, and unambiguous, expressed by a statement or by a clear affirmative action, as Art. 4(11) GDPR requires. Consent must further be capable of proof by the operator under Art. 7(1) GDPR, which turns the substantive rule into an evidentiary duty.

A point of terminology deserves attention: the statute formerly cited as the TTDSG was renamed TDDDG with effect from 14 May 2024 by the Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), and references to the TTDSG, or to the repealed Telemediengesetz, no longer describe the law in force.

2.2 Bilginin Niteliğinden Bağımsız Koruma

Das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung eines Endnutzers sowie der Zugriff auf bereits dort gespeicherte Informationen ist nach § 25 Abs. 1 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) nur zulässig, wenn der Endnutzer auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat und die Einwilligung den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) entspricht. Daraus folgen zwei Konsequenzen. Die Einwilligung muss gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich durch eine Erklärung oder eine sonstige eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden. Darüber hinaus muss der Betreiber die Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können.

Ein terminologischer Hinweis ist erforderlich: Das früher als TTDSG bezeichnete Gesetz wurde mit Wirkung zum 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in TDDDG umbenannt. Verweise auf das TTDSG oder das aufgehobene Telemediengesetz bezeichnen daher nicht mehr die geltende Rechtslage.

2.2 Schutz unabhängig von der Art der Information

§ 25 TDDDG schützt die Integrität des Endgeräts des Besuchers als solche. Seine Anwendung hängt nicht davon ab, ob die gespeicherte oder ausgelesene Information als personenbezogenes Datum einzustufen ist. Ein pseudonymer Geräte-Identifier, ein in Local Storage geschriebener Zähler oder ein Pixel, das eine zuvor abgelegte Zeichenfolge ausliest, fallen jeweils unter die Regelung. Die Bezeichnung einer Technologie als anonym oder rein technisch beseitigt daher das Einwilligungserfordernis nicht.

2.3 Die beiden Ausnahmen des § 25 Abs. 2 TDDDG

Eine Einwilligung ist nur in den zwei abschließend in § 25 Abs. 2 TDDDG beschriebenen Fällen nicht erforderlich. Nach Nr. 1 ist die Speicherung oder der Zugriff zulässig, wenn der alleinige Zweck die ParkPalet - Cookie-Richtlinie - Deutscher Markt Seite 2 Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Nach Nr. 2 entfällt das Einwilligungserfordernis, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Endnutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann. Beide Ausnahmen sind eng auszulegen. Kommerzielle Reichweitenmessung, Produktverbesserung, Session-Replay, nicht angeforderte Personalisierung und jede Form von Werbung fallen nicht darunter, da der Besucher die Website anfordert und nicht die Messung seines Besuchs.

2.4 Zusammenspiel mit der DSGVO

Die Einhaltung von § 25 TDDDG beantwortet die Frage des Zugriffs auf das Gerät. Sie beantwortet nicht, was anschließend mit personenbezogenen Daten geschieht, die durch diesen Zugriff gewonnen wurden. Dafür ist eine eigenständige Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich und, wenn Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bereitgestellt werden, ein Instrument nach Kapitel V DSGVO (Art. 44 bis 49). Rechtlich liegen somit zwei Vorgänge vor, auch wenn der Besucher nur einmal klickt. Ein Widerruf nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO wirkt auf beide Ebenen: Das Tag wird nicht mehr ausgelöst und die auf Einwilligung beruhende Verarbeitung endet für die Zukunft.

3. Verwendete Kategorien und jeweilige Rechtsgrundlage

  • Unbedingt erforderliche Cookies: Technologien, ohne die der angeforderte Dienst nicht bereitgestellt werden kann, einschließlich Lastverteilung, Aufrechterhaltung der Sitzung während einer Bestellung, Speicherung der Sprachauswahl und Speicherung der Einwilligungsentscheidung selbst. Speicherung und Zugriff sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG von der Einwilligung ausgenommen. Die daraus folgende Verarbeitung beruht für zur Vertragserfüllung oder auf Wunsch des Besuchers erforderliche vorvertragliche Maßnahmen auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und für Sicherheit und Integrität des Dienstes auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

  • Funktionale Cookies: Technologien, die eine zusätzliche Komfortfunktion oder ein Merkmal bereitstellen, ohne das die Website grundsätzlich betrieben werden könnte, beispielsweise die interaktive Lagerkarte, extern bereitgestellte Schriftarten, eingebettete Formulare und Calls-to-Action einer externen Plattform. Eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist erforderlich; die anschließende Verarbeitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Eine Besonderheit betrifft extern geladene Schriftarten: Der Abruf einer Schriftart schreibt weder Informationen auf das Endgerät noch liest er bereits gespeicherte Informationen aus, sodass § 25 TDDDG insoweit nicht eingreift; die Übermittlung der IP-Adresse an den Schriftanbieter bleibt jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, für die Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO die Grundlage bildet. Ohne Einwilligung entfällt die Zusatzfunktion; der zugrunde liegende Dienst bleibt nutzbar.

  • Statistik- und Verhaltensanalyse-Cookies: Technologien, die Besuche zählen, Navigationswege rekonstruieren, Sitzungen aufzeichnen, Heatmaps erstellen und Traffic Quellen zuordnen. Sie sind nur mit Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zulässig. Session-Replay erfordert besondere Vorsicht, da Mausbewegungen, Scrollverhalten und Formularinteraktionen erfasst werden können; Eingabefelder müssen maskiert werden.

  • Werbe- und Remarketing-Cookies: Technologien, die den Browser über Sitzungen und in den meisten Konfigurationen über verschiedene Websites hinweg identifizieren, um Conversions zu messen, Zielgruppen zu bilden und Werbung auf Drittplattformen auszuspielen. Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist die einzige zulässige Grundlage; ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann nicht an seine Stelle treten.

4. Über den Container GTM-MM6PL9J geladene Tools

Tags gelangen über den Google Tag Manager-Container GTM-MM6PL9J auf parkpalet.com. Die folgenden Tabellen geben die von den Betreibern als über diesen Container geladen angegebenen Tools wieder. Der Stand ist der 4. August 2026 und basiert auf dem am 31. Juli 2026 bereitgestellten Tag-Inventar.

Tool

Anbieter / Kennung

Zweck

Kategorie

Google Analytics 4

Google Ireland / G-WJWN91RXS5

Traffic-, Sitzungs- und Conversion-Messung

Statistik

Universal Analytics (Legacy)

Google Ireland / UA-112428939-1

Veraltete Mess-Property; weiterhin aktiv, zur Entfernung vorgesehen

Statistik

Framer Analytics

Framer B.V. / events.framer.com

Seiten- und Ereigniszählung der Website-Plattform

Statistik

Hotjar

Hotjar / Site ID 1535957

Sitzungsaufzeichnung und Heatmaps

Verhaltensanalyse

Microsoft Clarity

Microsoft / Project xnrxpf143q

Session-Replay sowie Klick- und Scrollanalyse

Verhaltensanalyse

Contentsquare

Contentsquare SAS / Project 901872

Analyse von Navigationswegen und Inhaltsinteraktionen

Verhaltensanalyse

Google Ads inkl. DoubleClick

Google Ireland / AW-772507048, AW-806634043, AW-10974451073, ga-audiences

Conversion-Messung und Remarketing-Zielgruppen

Werbung

Meta (Facebook) Pixel

Meta / 2468019813274025

Conversion-Tracking und Zielgruppenbildung auf Meta-Plattformen

Werbung

Microsoft Advertising UET

Microsoft / ti=343028478

Conversion-Tracking für Bing-Kampagnen

Werbung

LinkedIn Insight Tag

LinkedIn Ireland / Partner ID 8681777

Conversion-Messung und professionelle Zielgruppenansprache

Werbung

HubSpot

HubSpot / Portal 8639679

CRM, Formulare, Newsletter-Anmeldung, Calls-to-Action und Kontaktanalyse

Funktional und Statistik

Mapbox

Mapbox Inc.

Interaktive Lagerkarte auf der Startseite

Funktional

Google Fonts

Google / fonts.gstatic.com

Externe Bereitstellung von Web-Schriftarten

Funktional

Die HubSpot-Integration arbeitet über die Endpunkte hs-scripts, hs-analytics, hs-banner, hsadspixel, track.hubspot.com, api.hubapi.com und cta-service-cms2; Formulare werden über js-eu1.hsforms.net bereitgestellt. Über den Container werden kein Live-Chat-Widget, kein clientseitiger SMS-Anbieter und kein Payment-Tag geladen. Transaktionale Nachrichten werden serverseitig von der Plattform versendet; Zahlungsvorgänge finden im Kundenpanel unter parkpalet.navlungo.com statt.

Tool

Drittlandübermittlung

Speicherdauer

Google Analytics 4

Google-Gruppe; Datenübermittlung in die USA

_ga und _ga_: standardmäßig 2 Jahre laut Google-Dokumentation

Universal Analytics (Legacy)

Google-Gruppe; Datenübermittlung in die USA

______

Framer Analytics

Framer B.V. in den Niederlanden; Anbieter nennt Übermittlungen außerhalb des EWR einschließlich USA

______

Hotjar

Hosting in Irland innerhalb des EWR; Supportzugriffe des Anbieters sind zu dokumentieren

______

Microsoft Clarity

Microsoft-Gruppe; Übermittlung in die USA zu erwarten

______

Contentsquare

Contentsquare SAS, Frankreich; EU-Kundendaten in Irland (AWS eu-west-1), Unterauftragsverarbeiter außerhalb des EWR möglich

______

Google Ads inkl. DoubleClick

Google-Gruppe; Datenübermittlung in die USA

______

Meta (Facebook) Pixel

Meta-Gruppe; Übermittlung in die USA zu erwarten

______

Microsoft Advertising UET

Microsoft-Gruppe; Übermittlung in die USA zu erwarten

______

LinkedIn Insight Tag

Irland innerhalb des EWR; Gruppenzugriff aus den USA zu erwarten

______

HubSpot

Formulare über EU1; Gruppeninfrastruktur in den USA

__hstc und hubspotutk: 6 Monate; __hssc: 30 Minuten; __hssrc: Sitzung

Mapbox

Mapbox Inc., USA

______

Google Fonts

Google, USA

Kein Cookie; bei jedem Seitenaufruf wird die IP-Adresse übertragen

The HubSpot integration operates through the endpoints hs-scripts, hs-analytics, hs-banner, hsadspixel, track.hubspot.com, api.hubapi.com, and cta-service-cms2, with forms served from js-eu1.hsforms.net. No live chat widget, no client-side SMS provider, and no payment tag is loaded through the container; transactional messages are dispatched from the platform on the server side, and payment operations take place inside the customer panel at parkpalet.navlungo.com.

Tool

Third-country transfer

Storage duration

Google Analytics 4

Google group, data flows to the United States

_ga and _ga_<container-id>: 2 years by default, per Google documentation at https://support.google.com/analytics/answer/11397207

Universal Analytics (legacy)

Google group, data flows to the United States

______

Framer Analytics

Framer B.V. is established in the Netherlands; the provider states that personal data are transferred outside the EEA, including to the United States, so an instrument under Chapter V must be identified and recorded before publication

______

Hotjar

Hosting in Ireland, inside the EEA; provider support access to be documented

______

Microsoft Clarity

Microsoft group, transfer to the United States to be expected

______

Contentsquare

Contentsquare SAS is established in France and hosts the data of customers established in the European Union in Ireland (AWS eu-west-1); the published subprocessor list includes entities outside the EEA, so Chapter V safeguards are to be documented

______

Google Ads, including DoubleClick remarketing

Google group, data flows to the United States

______

Meta (Facebook) Pixel

Meta group, transfer to the United States to be expected

______

Microsoft Advertising UET

Microsoft group, transfer to the United States to be expected

______

LinkedIn Insight Tag

Ireland, inside the EEA, with group access from the United States to be expected

______

HubSpot

Forms from the EU1 instance; group infrastructure in the United States

__hstc and hubspotutk: 6 months. __hssc: 30 minutes. __hssrc: session, per HubSpot documentation at https://knowledge.hubspot.com/privacy-and-consent/w hat-cookies-does-hubspot-set-in-a-visitor-s-browser

Mapbox

Mapbox Inc., United States

______

Google Fonts

Google, United States

Not a cookie. The request transmits the IP address on every page load

Welches Instrument für die oben bezeichneten Übermittlungen gilt und unter welchen Voraussetzungen es herangezogen werden kann, ist in Abschnitt 6 der Datenschutzerklärung unter der Überschrift „Übermittlungen in Drittländer“ dargestellt.

Universal Analytics: Die Legacy-Property UA-112428939-1 wird weiterhin ausgelöst, obwohl der Dienst vom Anbieter eingestellt wurde. Dadurch erfolgen Gerätezugriffe und Datenerhebungen ohne aktuellen Zweck, entgegen den Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Die Entfernung aus dem Container ist eine Korrekturmaßnahme und keine optionale Verbesserung.

Google Fonts: Schriftarten werden derzeit beim Rendern der Seite von fonts.gstatic.com abgerufen. Dadurch gelangen die IP-Adresse des Besuchers sowie Browser- und Betriebssysteminformationen bereits vor jeder Interaktion mit der Einwilligungsoberfläche an den Anbieter. Die lokale Bereitstellung der Schriftdateien beseitigt diese Übermittlung und damit den hierfür bestehenden Einwilligungsbedarf.

Mapbox: Die auf der Startseite eingebettete Lagerkarte verbindet sich beim Laden der Komponente mit den Servern des Anbieters. Dies führt sowohl zu einem Gerätezugriff als auch zur Offenlegung der IP-Adresse. Das Laden muss daher bis zur Erteilung einer funktionalen Einwilligung zurückgestellt werden; bis dahin ist ein statischer Platzhalter mit Aktivierungsschaltfläche anzuzeigen.

5. Speicherdauer von Cookies

Die Dauer variiert je nach Funktion. Sitzungscookies werden beim Schließen des Browsers gelöscht; dauerhafte Cookies bleiben bis zu dem vom ausstellenden Anbieter festgelegten Ablaufdatum oder bis zur Löschung durch den Besucher bestehen. Analyse-Identifier werden häufig bei jedem Besuch erneuert, wodurch sich ihre tatsächliche Lebensdauer über die nominelle Dauer hinaus verlängern kann.

Wo die zweite Tabelle eine leere Unterstreichung zeigt, ist die Speicherdauer anhand der vom jeweiligen Anbieter veröffentlichten Angaben sowie der aktuellen Konfiguration im Container und in der Anbieter-Konsole durch das technische Team zu bestätigen und vor der Veröffentlichung einzutragen; es wurde kein Wert auf Grundlage einer Annahme ergänzt. Die Lebensdauer eines Cookies auf dem Gerät ist nicht identisch mit der Speicherdauer, die der Anbieter auf die darüber erhobenen Daten anwendet. Der Widerruf einer Einwilligung stoppt die zukünftige Erhebung, löscht aber nicht automatisch bereits auf dem Gerät vorhandene Identifier. Deshalb muss die in Part Two beschriebene Oberfläche auch deren Löschung auslösen.

6. Erteilung, Ablehnung und Widerruf der Einwilligung

Die Einwilligung wird ausschließlich über die beim ersten Öffnen der Website angezeigte Einwilligungsoberfläche eingeholt. Die Ablehnung wird auf derselben Ebene wie die Zustimmung über ein gleich hervorgehobenes Bedienelement ermöglicht und wirkt sofort: Kein Tag außerhalb der unbedingt erforderlichen Kategorie wird ausgeführt. Auf der zweiten Ebene können die einzelnen Kategorien unabhängig voneinander aktiviert oder deaktiviert werden.

Ein Widerruf ist gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich. Der Widerruf muss ebenso einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung; hierfür dient ein dauerhaft zugängliches Bedienelement im Footer jeder Seite. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.

Browsereinstellungen sind gesondert zu betrachten. Die Konfiguration eines Browsers zum Blockieren oder Löschen von Cookies ist eine legitime Selbstschutzmaßnahme. Sie stellt jedoch keinen Einwilligungsmechanismus im Sinne von § 25 Abs. 1 TDDDG dar: Sie erzeugt keine konkrete und informierte Erklärung zu bestimmten Zwecken, lässt sich nicht nach Kategorien differenzieren und erstellt keinen Nachweis, der die Beweislast nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO erfüllen könnte. Browsereinstellungen anstelle einer Einwilligungsoberfläche zu verwenden, ist daher keine konforme Lösung.

7. Folgen einer Ablehnung

Die Ablehnung führt zu keinem Nachteil bei der Bereitstellung des Dienstes. Besucher, die sämtliche optionalen Kategorien ablehnen, behalten vollständigen Zugriff auf die deutschsprachigen Seiten, die Leistungsbeschreibungen sowie die veröffentlichten Unternehmens- und Zertifizierungsinformationen. Das Anfordern eines Versandangebots, die Anmeldung bei einem bestehenden Händlerkonto, das Aufgeben einer Bestellung und das Einleiten einer Retoure bleiben verfügbar, da die hierfür erforderlichen Technologien zur unbedingt erforderlichen Kategorie gehören und nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG von der Einwilligung ausgenommen sind.

Auch die Kontaktaufnahme hängt nicht von optionalen Technologien ab, wenngleich sich der Kommunikationsweg unterscheidet. In die Seiten eingebettete Formulare werden von einer externen Plattform bereitgestellt und gehören zur funktionalen Kategorie. Besucher, die diese Einwilligung nicht erteilen, sehen die Formulare daher nicht. Stattdessen kann an info@parkpalet.com oder info@navlungo.com geschrieben werden; registrierte Händler können über das Panel unter https://parkpalet.navlungo.com Kontakt aufnehmen.

Der Funktionsverlust beschränkt sich auf optionale Merkmale: Die interaktive Karte wird bis zur Aktivierung durch einen statischen Platzhalter ersetzt, eingebettete Formulare und Calls-to-Action werden nicht dargestellt und es werden keine Mess-, Sitzungsaufzeichnungs- oder Werbe-Identifier erstellt. Der Zugang wird nicht von der Zustimmung abhängig gemacht, Preise ändern sich nicht aufgrund der getroffenen Auswahl und es wird keine Cookie-Wall eingesetzt.

8. Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDG

Das deutsche Recht sieht eine Alternative zur wiederholten Anzeige von Einwilligungsoberflächen vor. § 26 TDDDG ermöglicht anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Die seit dem 1. April 2025 geltende Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) regelt das Verfahren, nach dem eine unabhängige Stelle einen solchen Dienst anerkennen kann, sowie die dafür geltenden Anforderungen, darunter eine nutzerfreundliche Bedienung und Neutralität gegenüber Wettbewerbern. Ein Besucher, der einen anerkannten Dienst verwendet, kann seine Präferenzen einmal festlegen und sie von teilnehmenden Websites beachten lassen.

Bislang wurde nur sehr wenigen Anbietern eine entsprechende Anerkennung erteilt. Die Nutzung eines solchen Dienstes ist eine Möglichkeit für Betreiber und Besucher, jedoch keine Pflicht. Solange kein solcher Dienst integriert ist, entsteht keine Befreiung von den hier beschriebenen Pflichten. Sollte später eine Integration erfolgen, wird dieses Dokument entsprechend aktualisiert und der betreffende Dienst benannt.

9. Stand und letzte Aktualisierung

Diese Richtlinie ersetzt die zuvor in übersetzter Form nach dem türkischen Gesetz Nr. 6698 (KVKK) veröffentlichte Cookie-Information, die vier Kategorien auswies und Besucher auf ihre Browsereinstellungen verwies.

Letzte Aktualisierung: 14. August 2026.

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